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   BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20   

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https://dejure.org/2022,7433
BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 (https://dejure.org/2022,7433)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 (https://dejure.org/2022,7433)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 (https://dejure.org/2022,7433)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Richterbesoldung nach Altersstufen wegen Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG begründet

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 4 AGG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Nichtzulassung der Berufung im Verwaltungsprozess trotz Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO) - hier: ...

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch Nichtzulassung der Berufung im Verwaltungsprozess trotz Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; Vereinbarkeit des Fristbeginns des § 15 Abs. 4 AGG bzgl. der Besoldung nach ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Nichtzulassung der Berufung im Verwaltungsprozess trotz Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO) - hier: ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch Nichtzulassung der Berufung im Verwaltungsprozess trotz Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; Vereinbarkeit des Fristbeginns des § 15 Abs. 4 AGG bzgl. der Besoldung nach ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Nichtzulassung der Berufung im Verwaltungsprozess trotz Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO) - hier: ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde - und der Grundsatz materieller Subsidiarität

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungszulassung im Verwaltungsprozess - und das Gebot effektiven Rechtsschutzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1674
  • NVwZ 2022, 789
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.02.2020 - C-773/18

    Land Sachsen-Anhalt () und juges) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20
    Nachdem das Verfahren zum Ruhen gebracht worden war, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Mai 2020 die Wiederaufnahme des Verfahrens und wies auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2020 - C-773/18 u.a. - hin.

    Im Laufe des Zulassungsverfahrens hat der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung jedoch präzisiert und auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Halle entschieden, dass der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sei, dass er es einem Mitgliedstaat verbiete, den Beginn einer Ausschlussfrist von zwei Monaten für die Stellung eines Antrags auf Ersatz des Schadens, der aus einer Maßnahme entstanden sei, die eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle, auf den Tag der Verkündung eines Urteils des Gerichtshof festzusetzen, mit dem der diskriminierende Charakter einer ähnlichen Regelung festgestellt wurde, wenn die Gefahr bestehe, dass die Betroffenen nicht innerhalb der Frist erkennen könnten, dass oder in welchem Umfang sie diskriminiert wurden; dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat Uneinigkeit bestehe, ob dieses Urteil auf die betreffende Maßnahme übertragbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - C-773/18 u.a. -, juris).

    Zwar weist das Oberverwaltungsgericht zunächst zutreffend darauf hin, dass nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere aus dem Umstand, dass mehrere Tausend Beamte und Richter des Landes Sachsen-Anhalt ihre Anträge innerhalb der in § 15 Abs. 4 AGG vorgesehen Frist eingereicht haben, klar hervorgehe, dass der im vorliegenden Fall festgesetzte Fristbeginn die Ausübung der durch § 15 Abs. 2 AGG verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht habe (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020, a.a.O., Rn. 86).

    Jedoch hat der Europäische Gerichtshof mit seinen weiteren Ausführungen die Gefahr gesehen, dass die Beamten und selbst die Richter des Landes Sachsen-Anhalt nicht innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung des Urteils in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 hätten erkennen können, dass oder in welchem Umfang sie diskriminiert worden seien (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020, a.a.O., Rn. 90).

    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 27. Februar 2020 ausgeführt, es obliege dem vorlegenden Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis der Ausgangsrechtsstreitigkeiten verfüge, anhand sämtlicher einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Beginn der Frist des § 15 Abs. 4 AGG so festgelegt worden sei, dass die Ausübung der ihnen durch § 15 Abs. 2 AGG verliehenen Rechte durch die Beamten und Richter des Landes Sachsen-Anhalt übermäßig erschwert worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020, a.a.O., Rn. 93).

    Daher war insbesondere der vom Europäischen Gerichtshof berücksichtigte Umstand, dass das Land Sachsen-Anhalt und die zuständigen Bundesbehörden im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 8. September 2011 - C-297/10 u.a. - die Auffassung vertreten hätten, dass dieses nicht auf Beamte und Richter übertragbar sei und diese Auffassung von der Mehrheit der deutschen Verwaltungsgerichte geteilt worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020, a.a.O., Rn. 88), ohne weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20
    Tatsächlich habe die Gefahr bestanden, dass er und weitere betroffene Beamte und Richter am Tag der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai - C-297/10 u.a. - am 8. September 2011 nicht hätten erkennen können, dass sie in Bezug auf ihre Besoldung diskriminiert worden seien.

    aa) Der Beschwerdeführer hat bereits mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil rechtsirrig davon ausgegangen sei, der Fristbeginn des § 15 Abs. 4 AGG ab Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Urteil vom 8. September 2011 - C-297/10 u.a. -, juris) verstoße nicht gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz.

    Daher war insbesondere der vom Europäischen Gerichtshof berücksichtigte Umstand, dass das Land Sachsen-Anhalt und die zuständigen Bundesbehörden im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 8. September 2011 - C-297/10 u.a. - die Auffassung vertreten hätten, dass dieses nicht auf Beamte und Richter übertragbar sei und diese Auffassung von der Mehrheit der deutschen Verwaltungsgerichte geteilt worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020, a.a.O., Rn. 88), ohne weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20
    Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, Rn. 15).

    Erst recht kann dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht abverlangt werden, dem Gericht vollständig die Begründung zu liefern, die es im Fall der Stattgabe selbst zu entwickeln hätte (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, Rn. 18).

    Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2018, a.a.O., Rn. 16).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20
    Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, Rn. 15).

    Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2018, a.a.O., Rn. 16).

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 20.15

    Beamter; Erlangung der Kenntnis von der Benachteiligung; Klärung bei unsicherer

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20
    Zwar entsprach die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 -, BVerwGE 150, 234, juris, Rn. 52; Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 20.15 -, juris, Rn. 12).

    Im Hinblick auf eine altersdiskriminierende Besoldung ist der Europäische Gerichtshof außerdem davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG mit der Verkündung des Urteils Hennigs und Mai erläutert und verdeutlicht worden seien (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris, Rn. 104; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 20.15 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
  • BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20
    Nach dem Grundsatz materieller Subsidiarität muss ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; stRspr).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20
    Im Hinblick auf eine altersdiskriminierende Besoldung ist der Europäische Gerichtshof außerdem davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG mit der Verkündung des Urteils Hennigs und Mai erläutert und verdeutlicht worden seien (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris, Rn. 104; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 20.15 -, juris, Rn. 14).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20
    Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2018, a.a.O., Rn. 16).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes durch Überspannen der Anforderungen an

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2023 - 5 A 3180/21

    Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Einleitung der Abschleppmaßnahme zur

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2023, a. a. O., Rn. 3, und vom 10. November 2022 - 19 A 3833/19 -, juris, Rn. 3.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2023 - 1 LZ 413/21

    Datenschutz; Zugang zu einem von einem Dritten in Auftrag gegebenen

    Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris, Rn. 15 ff.).

    Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 1 LZ 792/19 OVG -, juris Rn. 10).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 1 L 40/22

    Zulassung der Berufung infolge einer stattgebenden

    Diese Argumentation hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. Juni 2020 - 1 L 67/20 -, den das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 - (juris) aufgehoben hat, als überzeugend angesehen; auch wenn im Rahmen der Überprüfung des Effektivitätsgrundsatzes der vom Kläger in den Mittelpunkt seines Zulassungsvorbringens gestellte Gesichtspunkt des hohen Anteils der als verspätet zurückgewiesenen Widersprüche mit zu berücksichtigen sei, gebe deshalb die rechnerische Quote der an der Ausschlussfrist gescheiterten Besoldungsempfänger keinen Aufschluss darüber, ob diese Frist die Geltendmachung der Rechte übermäßig erschwert habe, hierfür seien auch nach dem im Laufe des Zulassungsverfahrens ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2020 - C-773/18 u. a. - (juris Rn. 88 ff.) andere, vom Kläger jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegte Gesichtspunkte maßgebend.

    Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, allein der Verweis des Klägers auf den Anteil von ca. 65 % (tatsächlich rund 61 %) der wegen Fristversäumnis abgelehnten Entschädigungsanträge im Land Sachsen-Anhalt genüge für eine schlüssige Infragestellung der erstinstanzlichen Annahme eines fehlenden Verstoßes gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022, a. a. O. Rn. 25, 30, 33).

    Ob diesem Argument eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen sei, habe der beschließende Senat im Zulassungsverfahren nicht bewerten dürfen, um dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzulässiger Weise zu versperren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022, a. a. O. Rn. 30).

    In diesem Zusammenhang führt das Bundesverfassungsgericht insbesondere aus, aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2020 folge, dass das Fachgericht bei entsprechenden Anhaltspunkten eine umfassende Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen habe, um festzustellen, ob der Fristbeginn gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße; eine solche Prüfung habe das Verwaltungsgericht hier jedoch nicht vorgenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022, a. a. O. Rn. 31).

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